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Auswanderung und Wehrpflicht © izrg

In der gesamten Provinz Schleswig-Holstein gilt seit 1867 die siebenjährige allgemeine Wehrpflicht. Die Privilegien, die in der dänischen Zeit beispielsweise noch junge Männer aus Dithmarschen oder von den Nordseeinseln vor dem Militärdienst bewahrt haben, gelten nicht mehr. Alle Männer müssen drei Jahre aktiv Dienst und vier Jahre Reservedienst leisten. Auswanderungswillige junge Männer zwischen 17 und 25 Jahren müssen wie alle Staatsbürger einen Antrag auf „Entlassung aus dem Untertanenverband“ stellen, um nicht als fahnenflüchtig zu gelten. Der Regierungspräsident gibt dem Antrag nur statt, wenn keine zivil- oder wehrpflichtigen Bedenken vorliegen. Wehrpflichtige müssen auch noch ein Attest der "Kreisersatzkommission" vorlegen. Diese Bescheinigung soll bestätigen, dass der Antragsteller die Entlassung nicht beantragt, um sich der Wehrpflicht zu entziehen. Jungen Männern, die noch keine 17 Jahre alt sind, darf der preußische Staat die Entlassung aus dem Untertanenverband nicht verweigern.

Wer ohne einen bewilligten Antrag auf "Entlassung aus dem Untertanenverband" auswandert, gilt als "fahnenflüchtig" und riskiert eine empfindliche Bestrafung. Sein Name droht im "Öffentlichen Anzeiger für den Regierungsbezirk Schleswig" publiziert zu werden, um den "Fahnenflüchtigen" öffentlich in Misskredit zu bringen.

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