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Die Gesamtstaatsverfassung von 1855 © sdu

Dänemark stimmt beim Friedensabschluss nach dem Dreijährigen Krieg zu, dass der Staat dreigeteilt sein soll und das Schleswig nicht mit dem Königreich zusammengelegt werden soll. Was die Regierung dem Ausland über die Selbständigkeit Schleswig-Holsteins versprochen hat, ist hingegen unsicherer.

1854 bekommt jedes Herzogtum eine besondere Verfassung, ohne dass die Regierung in Kopenhagen Rücksicht auf die Ständeversammlung genommen hat. Im folgenden Jahr führt die dänische Regierung eine gemeinsame Verfassung ein. Dies geschieht nachdem die Ständeversammlung der Herzogtümer sich eingemischt hatte. In der Verfassung wird festgelegt, dass ein Reichsrat mit 80 Mitgliedern eingerichtet werden soll: 20 Mitglieder werden vom König gewählt, 30 vom dänischen Reichstag und der Ständeversammlung und 30 durch eine direkte Wahl. Auf diese Weise wird das Königreich übermäßig im Reichsrat präsentiert.

Der Beschluss einer besonderen Verfassung und dann der gemeinsamen Verfassung führt zu Entrüstungen, besonders in Holstein. Von hier aus verbreitet sich die Unruhe in den Deutschen Bund. Preußen und Österreich klagen 1856 das erste Mal gegen die Verfassungen, da sie nach ihrer Meinung gegen die Abmachungen von 1851-1852 verstoßen. Der Deutsche Bund stimmt 1858 dafür, dass sowohl die besondere Verfassung als auch die gemeinsame Verfassung für Holstein nicht gelten. Dies bringt C.C. Hall dazu die gemeinsame Verfassung für Holstein zu suspendieren.

Obwohl es weniger Unruhe in Schleswig gibt, ist diese Sache politisch ein heißes Eisen im Verhältnis zu Preußen und dem Deutschen Bund. Die Verfassung wird als versteckte Eiderpolitik interpretiert, deren Ziel es ist Schleswig ins Königreich zu holen. Mit der November-Verfassung von 1863 für Dänemark und Schleswig, welche die gemeinsame Verfassung ablöst, bestätigt sich dies. Die Regierung spielt mit dem Gedanken Schleswig ins Königreich zu integrieren und dies ist der Grund für den Angriff 1864.

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