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Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums

Am 7. April 1933 erlassenes Gesetz, das es ermöglicht, kommunistische und "nicht arische", das heißt jüdische Beamte aus dem Öffentlichen Dienst zu entlassen. Auch alle Beamten, die nicht "rückhaltlos" für den Staat eintreten, können ihres Postens enthoben werden. So war es den Nationalsozialisten möglich, die Verwaltung willkürlich von unliebsamen, meist republikanischen und sozialdemokratischen Beamten zu säubern. Reell müssen nicht sehr viele Beamte ihre Posten räumen; das Gesetz führt jedoch zu einer weitgehende "Selbstgleichschaltung" vieler Beamter.
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