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Rückwirkungsverbot

Rückwirkungsverbot: juristische Norm, die dem Staat verbietet verbietet, Gesetze oder Verfahren so ändern, dass an vergangenes Handeln nun eine andere Folge geknüpft wird. Rückwirkung im juristischen Sinne beschäftigt sich mit der Frage, ob Gesetze ihre Wirkung für Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten entfalten können. Rückwirkung ist in Rechtsstaaten grundsätzlich nicht zulässig. Sie würde einer der Grundbedingungen freiheitlicher Verfassungen, dem Prinzip der Verlässlichkeit der Rechtsordnung, widerspreche. Jeder soll generell darauf vertrauen können, dass sein rechtmäßiges Handeln später nicht nachteilig wirkt. Für das Strafrecht gilt absolutes Rückwirkungsverbot. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn sie schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht gewesen ist. Eine rückwirkende Strafbegründung oder -verschärfung ist unzulässig. Eine besondere Rolle spielt allerdings die Rückwirkung von Gesetzen im Völkerrecht. Laut Art. 7 Abs. 2 der "Europäischen Menschenrechtskonvention" wird durch das Rückwirkungs-verbot nicht ausgeschlossen, "dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war." Hierzu zählen beispielsweise Völkermord oder "Verbrechen gegen die Menschlichkeit".
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