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Das Grundgesetz des Dänischen Reiches aus dem Jahr 1915.

Das Grundgesetz des Dänischen Reiches vom 5. Juni 1915 mit Änderungen vom 10. September 1920

§ 1.
Die Regierungsform ist beschränkt monarchisch. Die Königsmacht wird vererbt. Die Erbfolge ist laut dem Thronfolgegesetz vom 31. Juli 1853Art I und II festgesetzt.
§ 2.
Die Judikative sind der König und der Reichstag in Gemeinschaft. Die Exekutive umfasst den König. Die Legislative bildet das Gericht.
§ 3.
Die evangelisch-lutherische Kirche ist die dänische Volkskirche, die vom Staat unterstützt wird.
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